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Aktualisiert am
29.04.2020
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
VERANSTALTUNG
„SACRED GARDEN“
1.
Veranstalter
essentiaXperience e.V., vertreten durch Andreas Herrmann, Am Dorfanger 41, 1464 Nauen (nachfolgend „Veranstalter“)
2. Geltung der AGB
2.1.
Der Sacred Garden (nachfolgend „Veranstaltung“) findet auf einem Privatgelände (Nutzfläche) im Landkreis Havelland (Bundesrepublik Deutschland) statt. Das genutzte Gelände umfasst das Veranstaltungsgelände, das Campingareal und die Parkflächen (nachfolgend „Festgelände“).
2.2.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten zwischen dem Käufer eines Tickets und dem Veranstalter und/oder dem Besucher der Veranstaltung und dem Veranstalter. Durch den Kauf eines Tickets schließt der Ticketkäufer und der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag ab.
2.3.
Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Camping-FAQs an.
3. Weiterverkaufsverbot / Verbot der Abänderung von Tickets / Vertragsstrafe
3.1.
Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechtes auf einen Dritten grundsätzlich zu, es sei denn,
3.1.1.
gegen den Dritten besteht ein Hausverbot,
3.1.2.
das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis des Tickets bzw. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf,
3.1.3.
der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. Ebay),
3.1.4.
die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen.
3.2.
Das Präparieren des Tickets (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung des Tickets) zum Zwecke der Täuschung oder Benachteiligung anderer ist untersagt.
3.3.
Jeder Besucher, der Tickets unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen weitergibt oder im Sinne von Ziffer 3.2. präpariert, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 Euro je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte bzw. angebotenem Besuchsrecht. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. das Ticket einzuziehen.
4. Anreise / Parken / Campen
4.1.
Die Anreise zum Festgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Für die Benutzung eines Stellplatzes auf dem Festgelände gelten dieCamping-FAQs.
4.2.
Der Veranstalter informiert ausführlich über Anreise, Campingbeginn, Ausweichmöglichkeiten etc. im Internet unter:
bzw.
https://www.facebook.com/essentiaXperience-227978407319254/
Sofern sie für den Veranstalter erreichbar sind.
Generell sind die Camping-FAQs einzuhalten.
4.3.
Die Besucher verpflichten sich, den Stellplatz sowie Einrichtungen (WC´s, Wasserversorgung etc.) des Campingareals und sämtliche Installationen/Einrichtungen des gesamten Festgeländes pfleglich zu behandeln. Schäden, welche während des Aufenthaltes durch den Besucher selbst oder dessen Begleitpersonen verursacht werden, sind dem Veranstalter umgehend mitzuteilen und zu ersetzen.
4.4.
Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass aus der Natur herrührende Unregelmäßigkeiten, Beschädigungen oder Verluste (z.B. Baumfrüchte, Insekten, Tiere, Astwerk etc.) auftreten können; eine Haftung des Veranstalters für derartige Beschädigungen ist ausgeschlossen. Bei der Zufahrt zum Festgelände handelt es sich teils um sog. unbefestigte Wege/Wirtschaftswege. Diese sind entsprechend langsam bzw. lediglich in Schrittgeschwindigkeit zu befahren. Sollten Fahrzeuge oder auch Personen aufgrund unachtsamer Nutzung der Wege beschädigt werden, haftet der Besucher vollumfänglich dafür. Auch für Schäden aufgrund der Nutzung ungeeigneter Fahrzeuge (z.B. Wohnmobile etc.) kommt der Besucher selbst auf. Ggfl. fällig werdende Abschlepp- oder sonstige Einsatzkosten trägt der Besucher selbst.
5. Einlasskontrolle / Zutritt zum Festgelände
5.1.
Der Zutritt zum Festgelände ist nur mit einem gültigen Ticket oder unversehrtem Festivalbändchen möglich. Beim ersten Einlass ist das Ticket vorzuzeigen, welches am Einlass des Festgeländes gegen das Bändchen eingetauscht wird. Besuchern, die das Fest verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Festivalbändchen um das Hand- oder Fußgelenkgelenk tragen. Unverschlossene oder versehrte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit. Sollte ein Festivalbändchen beschädigt werden, muss sich der Besucher unmittelbar an autorisierte Personen am Einlass oder den Veranstalter wenden. Ein Umtausch erfolgt nur unter Vorlage des beschädigten Festivalbändchen. Der Verlust eines Festivalbändchens wird nicht ersetzt und führt zum Verlassen des Festgeländes.
5.2.
Beim Zutritt zum Festgelände und zum Campingplatz kann eine Sicherheitskontrolle durch das Ordnungspersonal (Security) bzw. durch vom Veranstalter autorisierte Personen vor Ort durchgeführt werden. Diese entsprechend autorisierten Personen sind angewiesen, insbesondere vor Betreten des Festgeländes, d.h. im Einlassbereich bei besonderen Verdachtsfällen eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
5.3.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere - jedoch nicht ausschließlich - das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 6, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte bzw. das Festivalbändchen die Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
6. Verbotene Gegenstände
6.1.
Auf dem gesamten Festgelände und dem Campingplatz sind verboten:
Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, jegliche Art, offener Feuer jeglicher Art, das Grillen und Zubereiten von Speisen an offenen Feuerstellen, pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art. Am Einlass werden Taschenaschenbecher verteilt. Ansonsten sind für Zigarttenreste etc. ausschließlich dafür vorgesehene gekennzeichnete Behälter zu nutzen. Zuwiderhandlungen können zum Verweis des Festgeländes führen.
6.2.
Den Anweisungen des Ordnungspersonals (Security) bzw. den vom Veranstalter autorisierten Personen ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis vom Festgelände auszusprechen.
6.3.
Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
7. Hausrecht / Verhaltensregeln / Fotografieren und Filmen
7.1.
Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festgelände gelten die Haus- bzw. Festgeländeordnung (Rules) sowie die Camping-FAQs des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.
Besuchern ist es untersagt, auf dem Festgelände:
7.1.1.
verbotene Gegenstände (Ziff. 6) mitzuführen,
7.1.2.
körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
7.1.3.
Gegenstände auf sämtliche Einrichtungen (Dj-Pult, Barbereich, Versorgungsareal etc), Installationen oder andere Besucher zu werfen,
7.1.4.
außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten, auch nicht außerhalb des Festgeländes. Bei Verstößen behält sich der Veranstalter die Verweisung des Festgeländes vor. Das Ticket verliert seine sofortige Gültigkeit.
7.1.5.
bauliche Anlagen, Strohballen, sonstige Wände, Gegenstände jeglicher Art etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,
7.1.6.
ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Flugblättern, Bannern, Schildern etc.)sind auf dem gesamten Festgelände grundsätzlich untersagt.
7.1.7.
speziell gekennzeichnete Bereiche zu betreten, insbesondere ist es strengstens untersagt, sich auf sämtlichen Strohballen, welche nicht explizit zum Klettern freigegeben, aufzuhalten. Eltern haften bei Verletzungen ihrer Kinder und auch bei sämtlichen Beschädigungen, die durch ihre Kinder entstehen.
7.2.
Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Sollte eine Abbildung mit Personen nicht erwünscht sein, ist der Veranstalter darüber schriftlich zu informieren, er wird Sorge dafür tragen, dass das entsprechende Bildmaterial von den Internetseiten des Veranstalters entfernt wird. Für Veröffentlichungen auf privaten Seiten der Gäste übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
7.3.
Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 5.3, 6 und 7.1., 7.2. verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher im Bereich der Veranstaltung eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.), wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung des Festgeländes verwiesen und der Sachverhalt wird unmittelbar bei der Polizei angezeigt.
7.4.
Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher des Festgeländes, verliert das Ticket oder das Festivalbändchen seine Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
8. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung / Programmänderungen
8.1.
Wird die Veranstaltung abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises (ohne Vorverkaufsgebühr, soweit eine solche gezahlt wurde).
8.2.
Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen bzw. ggfl. auch kurzfristig abgesagt. In diesem Falle sowie bei Abbruch bzw. kurzfristiger Absage der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
8.3.
Wird aus Witterungsgründen oder aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände eine von dem Veranstalter zu erbringende Leistung unmöglich oder verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei den Vertragspartnern des Veranstalters), so ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen; eine Erstattung des Eintrittskartenpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.
8.4.
Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund der Verschiebung und Absage der Veranstaltung ist ausgeschlossen.
8.5.
Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen/Workshops/Angebote und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung. Verlegungen und Änderungen einzelner Darbietungen/Workshops/Angebote sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter – soweit möglich - unverzüglich veröffentlichen auf
http://www.essentiaxperience.de/sacred-garden
bzw.
https://www.facebook.com/essentiaXperience
9. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
9.1.
Dem Besucher ist bewusst, dass bei der Veranstaltung, insbesondere im Tanzbereich eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Rückzugsmöglichkeiten dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz auf dem Festgelände für sich zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist. Kinder sollen in Eigenverantwortung der Eltern ein geeigneter Gehörschutz tragen. Für eventuelle gesundheitliche Schäden haftet der Veranstalter nicht.
10. Jugendschutz
10.1.
Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
10.2.
Kindern unter 16 Jahren ist der Zutritt zum Festgelände ausnahmslos in Begleitung nachweislich personensorgeberechtigter Person gestattet. Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren, haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).
10.3.
Erziehungsbeauftragte Personen haben einen rechtssicheren schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen. Ohne eine derartige Vorlage ist den Personen unter 18 Jahren der Zutritt zum gesamten Festgelände untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung die Polizei zu informieren.
11. Haftungsbeschränkung
11.1.
Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
11.2.
Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.
11.3.
Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.
12. Recht am eigenen Bild
12.1.
Der Veranstalter und ausschließlich durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien, eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung der Veranstaltung, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.
13. Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel / Sonstiges
13.1.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
13.2.
Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.
13.3.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Eine solche Regelung, die dem beabsichtigten Zweck rechtswirksam am nächsten kommt, soll an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung treten. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken.
13.4.
Vor dem Hauptbereich des Festgeländes ist ausreichend Platz für alle Besucher der Veranstaltung. Es versteht sich jedoch von selbst, dass die räumliche Kapazität vor allen übrigen Nebenorten begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu einem Nebenort sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.